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   BSG, 25.07.1967 - 9 RV 310/66   

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BSG, 25.07.1967 - 9 RV 310/66 (https://dejure.org/1967,6208)
BSG, Entscheidung vom 25.07.1967 - 9 RV 310/66 (https://dejure.org/1967,6208)
BSG, Entscheidung vom 25. Juli 1967 - 9 RV 310/66 (https://dejure.org/1967,6208)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nachschaden - Härteausgleich - Verlust des Sehvermögens

Papierfundstellen

  • BSGE 27, 75
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 27.01.1967 - 9 RV 728/64

    Schwerstbeschädigtenzulage - MdE für ein schädigungsabhängiges Leiden - Anspruch

    Auszug aus BSG, 25.07.1967 - 9 RV 310/66
    - 9 RV 728/64 der Kläger keinen Anspruch auf Versorgung für den durch die Erkrankung auf dem rechten Auge verursachten vollständigen Verlust des Sehvermögenso Daß die unabhängig der anerkannten Schädigungsfolge nach- von.
  • BVerfG, 14.07.1970 - 1 BvR 191/67

    Verfassungswidrigkeit der Heiratswegfallklausel im Renten- und Versorgungsrecht

    Diese Sonderregelung bildet nach der Entstehungsgeschichte und ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung einen wesentlichen Bestandteil der gesetzlichen Regelung (vgl. BSGE 27, 75 (76 ff.)).

    Danach können zwar unter Einzelfällen im Sinne der Vorschrift auch Gruppen von Einzelfällen verstanden werden (vgl. BSGE 27, 75 (76 f.); s. a. 27, 286 (290 f.)); jedoch muß die Frage, ob eine "besondere Härte" vorliegt, immer im Hinblick auf den Einzelfall entschieden werden und nicht nach generellen Regeln.

    Es kommt daher darauf an, ob wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift zu einer besonderen, d. h. unbilligen, dem Sinn der Versorgung widersprechenden Härte führen würde; die Ablehnung der betreffenden Einzelleistung wegen Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung muß den Antragsteller besonders hart treffen (vgl. BSGE 27, 75 (77 f.)).

  • BSG, 10.12.1975 - 9 RV 112/75

    Kriegsbeschädigung - Verlust der Sehkraft - Änderung der Verhältnisse -

    Bedeutsam könnte außerdem der - hier nicht verwirklichte - Tatbestand der mittelbaren Schädigung sein (BSG 27, 75, 78; Verwaltungsvorschrift Nr. 4 Halbsatz 2 zu 5 1 BVG).

    Auf diese Weise wird das erwünschte Ziel einer Beschränkung der Haftung erreicht (BSG 27, 75, 78; zur Korrektivfunktion der Kausalitätslehre allgemein: Pesch, NJW 1958, 1074; Roemer, SGb 1962, 166, 167; Dorin, Kempaß 1965, 186, 187; Watermann, aaO, 98 f., 104; Brackmann, aaO 480 n m.w.N.; Gitter, aaO, 10 -.

  • BSG, 17.11.1981 - 9 RVi 1/81

    Impfempfehlung - Besondere Härte - Versorgung nach dem Bundesseuchengesetz

    Ob eine "besondere Härte" in diesem Sinn als Rechtsvoraussetzung für eine Ermessensentscheidung gegeben ist, haben die Gerichte nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu 5 89 BVG in vollem Umfang zu prüfen (BSGE 27, 75 = SozR Nr. 1 zu @ 89 BVG; BSGE 27, 286, 287 = SozR Nr. 2 zu 5 89 BVG; SozR Nr. 3 zu 5 89 BVG; BSGE 31, 83, 84 = SozR Nr. 4 zu 5 89 BVG; BSGE 33, 291, 292 = SozR Nr. 5 zu 5 89 BVG; BSGE 34, 96, 97 = SozR Nr. 6 zu 5 89 BVG; BSGE 47, 123, 124 = SozR 3100 5 89 Nr. 7).

    Wenn die "besondere Härte" sich aus der Anwendung des betreffenden Gesetzes im Einzelfall ergeben muß, so ist rechtlich maßgebend, ob sich wegen irgendwelcher Umstände des besonderen Falles, die der Gesetzgeber nicht vorhergesehen hat, eine besondere Unbilligkeit aus einem Widerspruch zum Zweck der Versorgung ergibt (BSGE 27, 75, 76 ff; 47, 124, 125 f).

  • BSG, 15.12.1999 - B 9 VS 3/99 R

    Härteausgleich bei der Gewaltopferentschädigung

    Rechtsvoraussetzung für eine solche Ermessensleistung ist mithin, daß der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Fallgruppen übersehen oder nicht vorausgesehen oder die Ansprüche unter Beachtung dieser Besonderheiten nicht genügend differenziert geregelt hat (vgl BSGE 27, 75, 76 ff = SozR Nr. 1 zu § 89 BVG; BSGE 47, 123, 124 ff = SozR 3100 § 89 Nr. 7; BSG SozR 3-3100 § 89 Nr. 3).
  • BSG, 21.10.1998 - B 9 V 3/98 R

    Medizinische Fußpflege - Umfang der Heilbehandlung - Umfang der Krankenbehandlung

    Voraussetzungen für eine Ermessensleistung (vgl § 39 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ) nach § 89 BVG ist somit, daß der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Gruppen mit ihren Besonderheiten übersehen oder nicht vorausgesehen oder nicht genügend differenziert geregelt hat (vgl BSGE 27, 75, 76 ff = SozR Nr. 1 zu § 89 BVG; BSGE 47, 123, 124 ff = SozR 3100 § 89 Nr. 7; ferner Entscheidung des Senats vom 18. Dezember 1996 - SozR 3-3100 § 89 Nr. 3 S 8 f).
  • BSG, 18.12.1996 - 9 RV 2/95

    Besondere Härte iS. von § 89 BVG

    Einen Härteausgleich soll die Verwaltung allgemein gewähren können, sofern der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Gruppen mit ihren Besonderheiten übersehen oder nicht vorausgesehen oder nicht genügend differenziert geregelt hat (BSGE 27, 75, 76 f; BSG SozR 3100 § 89 Nr. 7).
  • BSG, 19.09.1979 - 9 RV 66/78
    Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Begriff "besondere Härte" um einen durch die Gerichte voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt (so BSGE 27, 75, 76; 27"286, 287; ...5-.

    kann nur bejaht werden, wenn für einen Anspn1ch auf Versorgung" nicht alle Tatbestandsmerkmale, die das Gesetz aufstellt, verwirklicht sind und wenn der Antragsteller dadurch besonders hart getroffen wird (BSGE 27, 75, 78; 27, 288).

  • BSG, 12.02.2003 - B 9 VM 1/01 R

    Beitrittsgebiet - Gesundheitsschaden - Bluttransfusion - Hepatitis-C -

    Allgemein soll die Verwaltung einen Härtefallausgleich gewähren können, sofern der Gesetzgeber besondere Einzelfälle oder auch Fallgruppen mit ihren Besonderheiten übersehen, nicht vorausgesehen oder nicht genügend differenziert geregelt hat (vgl BSGE 27, 75, 76 f; BSG SozR 3100 § 89 Nr. 7; BSG SozR 3-3100 § 89 Nr. 3).
  • LSG Bayern, 26.02.2021 - L 20 VU 2/19

    Kein über das SGB V hinausreichender Anspruch auf Implantate im Rahmen der

    Denn wenn - wie hier - die Nichtübernahmefähigkeit der (vollen) Kosten aus § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V iVm der Behandlungsrichtlinie sowie aus §§ 55 ff. SGB V folgt, ergibt sich eine mögliche Härte nicht unmittelbar aus Vorschriften des BVG, sondern aus Vorschriften eines anderen Gesetzes, was als Ausschlussgrund gesehen werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 25.07.1967, 9 RV 310/66; Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 89 BVG, Rn. 3).
  • BSG, 01.03.1989 - 2/9b RU 56/87

    Unbillige Härte iS. des § 10 Abs. 1 S. 2 der Zweiten Verordnung über die

    Die Härteregelung dient der Vermeidung von Mißverhältnissen zwischen der Anwendung des Gesetzes und dem Maß der Gerechtigkeit, das der Gesetzgeber verwirklicht sehen will (BSGE 27, 75, 76 = SozR Nr. 1 zu § 89 Bundesversorgungsgesetz).
  • BSG, 29.11.1973 - 10 RV 617/72

    Nachträgliche Berufsbeeinträchtigung durch neue schädigungsunabhängige Leiden

  • BSG, 18.06.1996 - 9 RVg 4/94

    Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung - Prüfungspflicht bei Versorgungsanträgen

  • LSG Rheinland-Pfalz, 26.01.2022 - L 4 VJ 2/20
  • BSG, 25.10.1978 - 9 RV 68/77

    Erwerbsunfähigkeitsrente

  • BSG, 18.05.1971 - 9 RV 584/68
  • BSG, 17.03.1970 - 9 RV 682/68

    Anspruch auf Brautversorgung nach § 89 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei

  • BSG, 08.07.1980 - 9 RV 60/79
  • BSG, 23.11.1971 - 8 RV 215/71
  • BSG, 20.05.1970 - 8 RV 305/69
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